Das "gemeinschaftliche Testament"
Die wohl bekannteste und am weitesten
verbreitete Form des Testaments ist das gemeinschaftliche Testament,
auch bekannt als „Berliner Testament“.
Es kann nur von Eheleuten errichtet werden und birgt einige Fallstricke, die so gut wie unbekannt sind.
Die Idee hinter dieser Art von Testament ist folgende: Nach dem Tod des ersten Ehepartners soll der Überlebende das Vermögen erben. Wenn dann auch der zweite Ehepartner stirbt, soll alles, was noch vorhanden ist, auf die Kinder übergehen. Dieses Testament muss entweder vor einem Notar beurkundet oder von einem Ehepartner handschriftlich aufgeschrieben und dann von beiden Ehepartnern handschriftlich unterschrieben werden. Wird von diesen strengen Vorschriften abgewichen, ist das Testament ungültig.
Beispiel 1: Der Text wird mit dem PC geschrieben, die Eheleute unterschreiben von Hand.
Beispiel 2: Ein Ehepartner schreibt den Text mit der Hand und unterschreibt dann persönlich für sich und für den anderen Ehepartner „i. V.“ – warum auch immer.
In beiden Fällen ist das Testament ungültig, was beim Tode des ersten Ehepartners zu der bösen Überraschung führt, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt. Der Überlebende erbt gerade nicht, wie beabsichtigt, allein, sondern er erbt lediglich noch die Hälfte des Vermögens, die andere Hälfte erben die Kinder.