„Böse Überraschungen“ beim gemeinschaftlichen Testament
Die wenigsten Leute wissen oder
bedenken, dass man ein gemeinschaftliches Testament nur
gemeinsam ändern kann. Das hat zur Folge, dass nach dem Tod
des ersten Ehepartners, der Überlebende an das Testament gebunden
ist, obwohl es eventuell einen Grund gibt, nach dem Tod des
Ehepartners andere Regelungen für die Kinder zu treffen.
Beispiel: Ein Ehepaar hat drei Kinder, der erste Ehepartner stirbt. Nach dessen Tod kommt ein Kind „auf die schiefe Bahn“. Der überlebende Ehepartner möchte nun eigentlich, dass dieses Kind nichts mehr erbt. Da er das Testament aber allein nicht mehr ändern kann – der Partner ist ja verstorben – ist dieses Ziel nicht mehr zu erreichen.
Hier hätte nur ein so genannter „Änderungsvorbehalt“ helfen können. Dabei muss von vornherein zu Lebzeiten beider Ehepartner in das gemeinschaftliche Testament ein Passus aufgenommen werden, der klargestellt, dass die Eheleute wollen, daß der Überlebende das Testament allein ändern können soll mit allen sich daraus ergebenden positiven und eventuell auch negativen Folgen ( z.B.ein Kind oder ein neuer Partner werden bevorzugt, was ursprünglich natürlich nicht gewollt war.).
Eine zweite oft nicht bedachte Folge ergibt sich aus dem Erbschaftssteuerrecht.
Beispiel: Ein Ehepaar hat
ein Kind. Ein Ehepartner ist Eigentümer eines Hauses. Nach dessen
Tod erbt der Überlebende das ganze Haus und muss nach Abzug des
„Freibetrages“ Erbschaftssteuer zahlen. Stirbt der Überlebende
nun kurz danach selbst, so muss das Kind, das dann erbt, die gesamte
Erbschaft erneut versteuern. Natürlich gibt es Möglichkeiten, hier
für Abhilfe zu sorgen. Allerdings muss man daran von vornherein
denken und die entsprechenden Maßnahmen nach umfassender Beratung
durch Fachleute von vornherein gemeinsam treffen.