Fremdbesitzverbot europarechtswidrig?
Man kann es schon als „Schlag ins
Kontor“ bezeichnen: Der AGH München hält das Fremdbesitzverbot
für europarechtswidrig und hat die Frage, ob dies zutrifft, dem EuGH
vorgelegt.
Nachdem die Anwaltsorganisationen jahrelang – noch im
Rahmen der letzten Neufassung der BRAO – das Fremdbesitzverbot mit
Zähnen und Klauen verteidigt haben, wurde der Streit jetzt auf die
Spitze getrieben und zwar, wie es aussieht, mit voller Absicht.
Es geht um folgenden Fall:
Ein
Anwalt gründete 2020 mit einem Stammkapital von 100 € eine Anwalt
– UG. Sodann wurden 51 % der Geschäftsanteile auf eine
österreichische GmbH übertragen. Gleichzeitig wurde die Satzung der
Gesellschaft dahin geändert, dass die Geschäfte der Gesellschaft
ausschließlich von Rechtsanwälten geführt werden, die
Geschäftsführer in der Ausübung ihres Berufes als Rechtsanwälte
nicht beeinträchtigt und nur einstimmig abberufen werden dürfen und
das Verschwiegenheitsgebot sichergestellt ist. Im Rahmen der
Eintragung der Satzungs– und Gesellschafteränderung im
Handelsregister teilte die zuständige Rechtsanwaltskammer mit, die
Zusammensetzung der Gesellschafter sei gem. §§ 59a, 59e BRAO a.F.
unzulässig, weshalb wegen der bindenden Wirkung des § 59h BRAO die
Zulassung der Gesellschaft widerrufen werden müsse. Gegen den
entsprechenden Bescheid hat die Gesellschaft Klage erhoben, wobei man
wohl davon ausgehen kann, dass allen Beteiligten der Ablauf der
Angelegenheit von vornherein klar war.
Der Anwaltsgerichtshof hat Zweifel
daran, ob die Beschränkungen der BRAO mit dem Grundrecht der
Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 63 AEUV vereinbar sind, denn durch
die Regelungen der BRAO „würde der Erwerb von Geschäftsanteilen
durch einen gebietsfremden Investor….. an Nachteile geknüpft (kein
Stimmrecht, keine Mehrheitsbeteiligung möglich). Der AGH hält die
Beschränkungen für unverhältnismäßig, da der Zweck der
Bestimmungen der BRAO auch durch eine entsprechende Satzung – wie hier –
erreicht werden könne. Er hat weiter Zweifel daran, ob die
Beschränkungen verhältnismäßig im Sinne der
Dienstleistungsrichtlinie sind. Es sei davon auszugehen, „dass die
Unabhängigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Wahrnehmung der
Rechtspflege und die Pflicht zur anwaltlichen Verschwiegenheit…..
durch die in der Satzung vorgesehenen Beschränkungen der Rechte der
Gesellschafter ausreichend gewahrt seien“.
Der AGH hat das
Verfahren ausgesetzt und die sich aus den Zweifeln ergebenden Fragen
dem EuGH vorgelegt.
Der wohl als revolutionär zu bezeichnende,
sehr ausführlich begründete und wirklich lesenswerte Beschluss ist
veröffentlicht in AnwBl 23, 223ff.