Fremdbesitzverbot europarechtswidrig?

Man kann es schon als „Schlag ins Kontor“ bezeichnen: Der AGH München hält das Fremdbesitzverbot für europarechtswidrig und hat die Frage, ob dies zutrifft, dem EuGH vorgelegt.
Nachdem die Anwaltsorganisationen jahrelang – noch im Rahmen der letzten Neufassung der BRAO – das Fremdbesitzverbot mit Zähnen und Klauen verteidigt haben, wurde der Streit jetzt auf die Spitze getrieben und zwar, wie es aussieht, mit voller Absicht.

Es geht um folgenden Fall:
Ein Anwalt gründete 2020 mit einem Stammkapital von 100 € eine Anwalt – UG. Sodann wurden 51 % der Geschäftsanteile auf eine österreichische GmbH übertragen. Gleichzeitig wurde die Satzung der Gesellschaft dahin geändert, dass die Geschäfte der Gesellschaft ausschließlich von Rechtsanwälten geführt werden, die Geschäftsführer in der Ausübung ihres Berufes als Rechtsanwälte nicht beeinträchtigt und nur einstimmig abberufen werden dürfen und das Verschwiegenheitsgebot sichergestellt ist. Im Rahmen der Eintragung der Satzungs– und Gesellschafteränderung im Handelsregister teilte die zuständige Rechtsanwaltskammer mit, die Zusammensetzung der Gesellschafter sei gem. §§ 59a, 59e BRAO a.F. unzulässig, weshalb wegen der bindenden Wirkung des § 59h BRAO die Zulassung der Gesellschaft widerrufen werden müsse. Gegen den entsprechenden Bescheid hat die Gesellschaft Klage erhoben, wobei man wohl davon ausgehen kann, dass allen Beteiligten der Ablauf der Angelegenheit von vornherein klar war.

Der Anwaltsgerichtshof hat Zweifel daran, ob die Beschränkungen der BRAO mit dem Grundrecht der Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 63 AEUV vereinbar sind, denn durch die Regelungen der BRAO „würde der Erwerb von Geschäftsanteilen durch einen gebietsfremden Investor….. an Nachteile geknüpft (kein Stimmrecht, keine Mehrheitsbeteiligung möglich). Der AGH hält die Beschränkungen für unverhältnismäßig, da der Zweck der Bestimmungen der BRAO auch durch eine entsprechende Satzung – wie hier – erreicht werden könne. Er hat weiter Zweifel daran, ob die Beschränkungen verhältnismäßig im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie sind. Es sei davon auszugehen, „dass die Unabhängigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Wahrnehmung der Rechtspflege und die Pflicht zur anwaltlichen Verschwiegenheit….. durch die in der Satzung vorgesehenen Beschränkungen der Rechte der Gesellschafter ausreichend gewahrt seien“.
Der AGH hat das Verfahren ausgesetzt und die sich aus den Zweifeln ergebenden Fragen dem EuGH vorgelegt.
Der wohl als revolutionär zu bezeichnende, sehr ausführlich begründete und wirklich lesenswerte Beschluss ist veröffentlicht in AnwBl 23, 223ff.