4-Tage-Woche in Anwaltskanzleien?

Die Vier-Tage-Woche ist in aller Munde. Meist wird dabei plakativ davon gesprochen, dass der Freitag als Arbeitstag schlicht entfällt, somit aus einer 40-Stunden-Woche eine 32- Stunden-Woche oder aus einer 35-Stunden-Woche eine 28-Stunden-Woche wird, natürlich bei vollem Lohnausgleich.

Das aber ist nicht „des Pudels Kern“. Vielmehr geht es, wie die berliner Kanzlei „Härting“ jetzt beweist, um Flexibilisierung. Auch bei Härting fällt der Freitag als Arbeitstag – jedenfalls für die Angestellten – weg. Die fehlende Arbeitszeit wird allerdings dadurch ausgeglichen, dass an den restlichen Tagen jeweils 1 Stunde länger gearbeitet (9 statt 8 Stunden) wird.

https://www.lto.de/karriere/im-job/stories/detail/interview-vier-tage-woche-kanzlei-anwaelte-work-life-balance-new-work

Während also auf der einen Seite sich Kanzleien Gedanken über flexible Modelle hin zu einer Vier-Tage-Woche machen, gibt es andererseits eine „Grossoffensive“ der Wirtschaftskanzleien dahingehend, das ArbZG dergestalt zu ändern, dass die Arbeitszeit ausgedehnt werden kann. So nahezu mit der gleichen Begründung das „DAV – Forum für Wirtschaftskanzleien“ https://www.anwaltsblatt-datenbank.de/bsab/document/jzs-AnwBl-2023-5-027-292 und der „Bundesverband der Wirtschaftskanzleien in Deutschland“ https://www.bundesverband-wirtschaftskanzleien.de/wp-content/uploads/2023/04/BWD-Positionspapier-27.04.23_L.pdf. Dabei wird die „Notsituation“ geschildert, dass in diesen Kanzleien z.B. sehr häufig lang andauernde Verhandlungen anstünden, die die täglich erlaubte Arbeitszeit überschritten. Auch komme es häufig vor, dass nach beispielsweise 7,5 Stunden Arbeitszeit unbedingt noch eine Fristsache fertiggestellt oder ein Eilverfahren eingeleitet werden müsste – Situationen, die sicherlich nicht nur in Wirtschaftskanzleien auftauchen. All dies sei unter den derzeitigen Regelungen des ArbZG nicht möglich, weshalb das Gesetz jedenfalls in Bezug auf die Anwaltschaft(!) geändert, liberalisiert werden müsse. Der Gedanke an eine Vier-Tage-Woche kommt hier naturgemäß nicht auf. Allerdings müssen sich die Initiatoren dieser Kampagne die Frage gefallen lassen, wie sie derartige Situationen denn bisher gelöst haben.

Gleichzeitig verschärft das BMAS das Arbeitszeitgesetz dahin, dass neue Aufzeichnungspflichten eingeführt werden. Eine Änderung des ArbZG im Sinne der Wirtschaftskanzleien dürfte mithin jedenfalls in dieser Legislaturperiode in den Sternen stehen.
Es bleibt also jeder einzelnen Kanzlei vorbehalten, ob sie sich flexibel an den neuen Trend anpassen oder auf den Gesetzgeber warten will.



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