Vorbemerkung

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt das deutsche Erbrecht in allen Einzelheiten über drei Generationen hinweg und zwar zunächst in Richtung der nachfolgenden Generation (Kinder, Enkel) dann aber, wenn keine Kinder vorhanden sind oder waren, in Richtung der vorherigen Generationen (Eltern, Großeltern). Weiter wird geregelt, was der Ehepartner erbt und welche Verwandten eventuell Erbe werden können – so genannte „gesetzliche Erfolge“. Dabei gelten zwei Grundregeln:


1) nur eine lebende Person kann Erbe werden und

2) der Erbe erbt das gesamte Vermögen (auch die Schulden!) des Verstorbenen.


Die Regeln des BGB sind sehr klar und sehr strikt, gleichzeitig aber auch sehr starr. Sogar an die Ansprüche derjenigen Personen, die "leer ausgehen", ist gedacht – so genannte „Pflichtteilsansprüche“.


Warum also von diesen festen Regeln abweichen und vor allem: WIE?

Hierzu ein BEISPIEL:

Eine Ehe ist kinderlos und ein Partner stirbt. Eine weitverbreitete Meinung ist, dass der überlebende Ehepartner das gesamte Vermögen erbt. Diese Meinung aber ist falsch. Der Überlebende erbt lediglich 3/4 des Vermögens, das letzte Viertel geht an die Eltern des Verstorbenen, mithin die Schwiegereltern des Überlebenden.